Energiewende

Energiemanagement: Verlängerung des Spitzenausgleichs

Seit dem 01. Januar 2023 gilt das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“. Demnach können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich auch für das Antragsjahr 2023 beim Zoll beantragen.

10.02.2023

 Energiemanagement: Verlängerung des Spitzenausgleichs

Den sogenannten Spitzenausgleich, also eine Steuererleichterung, erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) unter gewissen Voraussetzungen. Neben dem Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems zählte bisher zu den Voraussetzungen, dass die vereinbarten jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese waren allerdings nur bis 2020 als Voraussetzung für das Antragsjahr 2022 festgeschrieben, sodass der Spitzenausgleich nur bis Ende 2022 gesetzlich geregelt war. Das ändert sich nun durch das neue Gesetz.

Anzeige

Demnach wird für das Antragsjahr 2023 einmalig auf den jährlichen Zielwert verzichtet. Allerdings müssen Unternehmen neben dem Nachweis über den Betrieb einen Energie- oder Umweltmanagementsystems bei Antragstellung die Bereitschaft erklären, dass sie alle im jeweiligen System als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StromStG).

„Wenn Unternehmen für 2023 einen Antrag auf Spitzenausgleich stellen, gehen Sie also eine Verpflichtung ein, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen auch umzusetzen und zwar egal, welches System sie verwenden“, erläutert Dirk Vallbracht, Energiemanagementexperte bei DNV. „Meines Wissens nach ist der Prozess dahinter, also nach welchen Kriterien eine Maßnahme als wirtschaftlich vorteilhaft identifiziert wird und wie dies nachgewiesen wird oder ob es nachgewiesen werden muss, noch nicht näher definiert. Interessanterweise wird in der Begründung zum Gesetzentwurf in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit aber auf die Norm DIN EN 17463 referenziert. Diese kennen wir auch aus anderen Gesetzestexten und Verordnungen wie beispielsweise die EnSimiMaV. Ich rate Unternehmen, die davon betroffen sind, sich also mit den Anforderungen dieser Norm auseinanderzusetzen.“

Wie es 2024 mit dem Spitzenausgleich weitergeht, ist durch das beschlossene Gesetz nicht geregelt. Hierzu heißt es auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums: „Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.“ (vgl. Bundesfinanzministerium – Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleich)

Quelle: UD/cp
 

Related Posts

Newsletter

Unsere Verantwortung/Mitgliedschaften

Logo
Serverlabel
The Global Compact
Englisch
Gold Community
Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik
Caring for Climate

© macondo publishing GmbH
  Alle Rechte vorbehalten.

 
Lasche