Reporting

EU gibt endgültiges grünes Licht für Reporting-Richtlinie

Der Rat hat die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen endgültig gebilligt. Dies bedeutet, dass die Unternehmen in Kürze verpflichtet sein werden, detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen. Dies wird die Rechenschaftspflicht der Unternehmen erhöhen, divergierende Nachhaltigkeitsstandards verhindern und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erleichtern.

01.12.2022

EU gibt endgültiges grünes Licht für Reporting-Richtlinie

In der Praxis bedeutet dies, dass die Unternehmen darüber Bericht erstatten müssen, wie sich ihr Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (etwa Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Tätigkeiten beeinflussen. So sind Investoren und andere Interessenträger künftig besser in der Lage, fundierte Entscheidungen in Nachhaltigkeitsfragen zu treffen.

Mit der neuen Richtlinie werden die bestehenden Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung, die mit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 eingeführt wurden, gestärkt, da sie für den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft nicht mehr angemessen sind.

Neue Berichterstattungsvorschriften für Unternehmen

Mit der neuen Richtlinie werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und wird sichergestellt, dass große Unternehmen und börsennotierte KMU über Nachhaltigkeitsaspekte wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren Bericht erstatten müssen.

Die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen bezüglich ihre Tochtergesellschaften verantwortlich.

Die Vorschriften gelten ebenfalls für börsennotierte KMU unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale. Während eines Übergangszeitraums wird für börsennotierte KMU eine Ausnahmeregelung möglich sein, wodurch sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind.

In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von 150 Mio. € erzielen sowie mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über die ökologischen, sozialen und Governance-Auswirkungen („ESG-Auswirkungen“) im Sinne der Richtlinie vorlegen.

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) wird für die Ausarbeitung von Entwürfen europäischer Standards zuständig sein. Die Europäische Kommission wird die endgültige Fassung der Standards als delegierten Rechtsakt nach Konsultationen mit den EU-Mitgliedstaaten und einer Reihe europäischer Einrichtungen annehmen.

Anzeige

Anwendungszeitpunkt

Die Anwendung der Verordnung erfolgt in vier Phasen:

  1. Unternehmen, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, werden im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten;
  2. große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen, werden im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten;
  3. börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen werden im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 Bericht erstatten;
  4. Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten, werden im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten.

Hintergrund


Die Europäische Kommission hat den Richtlinienvorschlag über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen am 21. April 2021 als Teil des europäischen Grünen Deals und der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt.

Der Vorschlag wird die Lücken in den bestehenden Vorschriften über Nachhaltigkeitsinformationen schließen. Die Finanzmärkte benötigen Zugang zu verlässlichen, relevanten und vergleichbaren Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten, wenn privates Kapital in die Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels fließen soll. Die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit könnte zusätzliche Investitionen und Finanzmittel mobilisieren, um den im Grünen Deal beschriebenen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern.

Am 24. Februar 2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten einstimmig auf den Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geeinigt.

Am 21. Juni 2022 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über diese Richtlinie erzielt, die von den Vertreterinnen und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten am 30. Juni 2022 gebilligt wurde.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.

Er wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Quelle: UD
 

Related Posts

Newsletter

Unsere Verantwortung/Mitgliedschaften

Logo
Serverlabel
The Global Compact
Englisch
Gold Community
Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik
Caring for Climate

© macondo publishing GmbH
  Alle Rechte vorbehalten.

 
Lasche