CSRD nach Omnibus

 
 
  • Was Banken von Unternehmen verlangen, müssen sie jetzt selbst liefern

    Was Banken von Unternehmen verlangen, müssen sie jetzt selbst liefern

    Jahrelang haben Banken von ihren Firmenkunden CSRD-Daten und Taxonomie-Kennzahlen eingefordert. Jetzt kehrt sich der Spieß um: Neue EBA-Leitlinien und eine überarbeitete MaRisk verpflichten die Institute selbst zu belastbarem ESG-Risikomanagement – und die Aufsicht hat bereits erhebliche Lücken bei Vorstand und Management identifiziert.

  • ESRS-Reform wird Gesetz: Amtsblatt-Fassung kappt Pflicht-Datenpunkte um fast zwei Drittel

    ESRS-Reform wird Gesetz: Amtsblatt-Fassung kappt Pflicht-Datenpunkte um fast zwei Drittel

    Die EU hat am 21. September 2026 die finale, rechtsverbindliche Fassung der überarbeiteten ESRS im Amtsblatt veröffentlicht – nach Monaten kursierender Entwürfe zählt ab sofort nur noch dieser Text. Ab 10. November 2026 tritt die Reform in Kraft, verpflichtend ab Geschäftsjahr 2027. Zentrale Zahl bleibt: Von ursprünglich 783 Pflicht-Datenpunkten verbleiben nur noch 292 – ein Rückgang um rund 63 Prozent.

  • ESAP startet – Nachhaltigkeitsberichte müssen noch warten

    ESAP startet – Nachhaltigkeitsberichte müssen noch warten

    Die EU-Kommission nimmt mit dem European Single Access Point (ESAP) ab Juli 2026 ein zentrales Portal für Unternehmensdaten in Betrieb, das Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen europaweit durchsuchbar machen soll. Anders als vielfach kommuniziert, fließen CSRD-Berichte aber nicht von Beginn an ein: Sie folgen laut EU-Aufsichtsbehörden erst mit der zweiten Ausbaustufe ab Januar 2028.

  • Freiwillig — und trotzdem verbindlich

    Freiwillig — und trotzdem verbindlich

    Der VS (Voluntary Standard, ehemals VSME) der EFRAG war als schlanke, freiwillige Alternative zur CSRD gedacht. Doch weil Banken und Großkunden ihn zunehmend als Standardantwort für ESG-Datenanfragen akzeptieren, wird der Standard faktisch zum Marktnormal. Beratungen erwarten die Etablierung als De-facto-Standard binnen 18 Monaten — obwohl kein Gesetz ihn je vorschreiben wird. Der Mittelstand berichtet, weil er muss, nicht weil er soll.

  • Kurz erklärt: Was umfasst der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard und was bedeutet das für den Value Chain Cap?

    Kurz erklärt: Was umfasst der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard und was bedeutet das für den Value Chain Cap?

    Anfang Juli hat die Europäische Kommission die delegierte Verordnung für einen freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard, VS) veröffentlicht. Der Standard richtet sich an Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und definiert zugleich den Value Chain Cap – die Obergrenze dessen, was große Unternehmen im Rahmen ihrer CSRD-Berichterstattung von kleineren Firmen in ihrer Lieferkette an Nachhaltigkeitsdaten einfordern müssen. Datenanforderungen aus anderen Rechtsgrundlagen oder individuellen Geschäftsbeziehungen bleiben davon unberührt.

CSRD nach Omnibus — Regelwerke · UmweltDialog
Dokumente & Gesetzestexte · Vertiefung

Regelwerke: CSRD nach Omnibus

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung — von der CSRD über die ESRS bis zum Omnibus-I-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470), das den Anwendungsbereich seit März 2026 neu zuschneidet.

EU-Recht 7 Dokumente
Richtlinie
CSRD — Corporate Sustainability Reporting Directive
Richtlinie (EU) 2022/2464 · CELEX 32022L2464
Kernrichtlinie der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung. Verpflichtet große Unternehmen zur Berichterstattung nach ESRS. Anwendungsbereich durch Omnibus I (RL 2026/470) seit März 2026 auf > 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Umsatz angehoben.
Quelltext
In Kraft
Richtlinie
Omnibus-I-Richtlinie — Änderung von CSRD und CSDDD
Richtlinie (EU) 2026/470 · Amtsblatt 26.02.2026 · in Kraft seit 18.03.2026
Verengt den CSRD-Anwendungsbereich (Schwelle: > 1.000 Beschäftigte / > 450 Mio. € Umsatz), streicht verpflichtende sektorspezifische ESRS und beauftragt die Kommission mit der ESRS-Überarbeitung. Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: 19. März 2027.
Quelltext
In Kraft
Richtlinie
Stop-the-Clock-Richtlinie
Richtlinie (EU) 2025/794 · Amtsblatt 16.04.2025
Verschiebt die CSRD-Erstanwendung für Unternehmen der 2. und 3. Welle um zwei Jahre und die CSDDD-Erstanwendung um ein Jahr. Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: 31. Dezember 2025.
Quelltext
In Kraft
Verordnung
ESRS Set 1 — Delegierte Verordnung (Ursprungsfassung)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 · CELEX 32023R2772
Die zwölf sektorübergreifenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS 1+2, E1–E5, S1–S4, G1) in ihrer Erstfassung von 2023. Wird durch die überarbeitete Fassung (ESRS Revised, s. u.) abgelöst.
Quelltext
Übergangsphase
Verordnung
ESRS Revised — Überarbeitete Delegierte Verordnung
Verordnung (EU) 2026/1563 · Delegierter Rechtsakt vom 03.07.2026
Vereinfachte ESRS im Rahmen der Omnibus-I-Initiative: deutliche Reduktion der Datenpunkte, konsolidierte Mindestangabepflichten, Fair-Presentation-Ansatz. Verpflichtend ab GJ 2027; freiwillige Anwendung ab GJ 2026 möglich. Inkrafttreten: 10. November 2026.
Quelltext
In Kraft
Richtlinie
Bilanzrichtlinie (Grundlage)
Richtlinie 2013/34/EU · CELEX 32013L0034
Rechnungslegungsrichtlinie, in die die CSRD-Berichtspflichten systematisch eingebettet sind. Durch Omnibus I ebenfalls geändert.
Quelltext
In Kraft
Richtlinie
NFRD — Non-Financial Reporting Directive
Richtlinie 2014/95/EU · CELEX 32014L0095
Vorgängerregelung der CSRD. Seit 2024 schrittweise abgelöst — relevant für die Vergleichbarkeit älterer Berichte. In Deutschland mangels CSRD-Umsetzung de facto weiterhin maßgeblich.
Quelltext
Historisch
Nationales Recht (Deutschland) 1 Dokument
Gesetz
CSRD-Umsetzungsgesetz
Umsetzung in HGB §§ 289b ff. · RegE vom 03.09.2025 · Änderungsantrag 31.03.2026
Nationale Umsetzung der CSRD ins deutsche Handelsrecht (1:1-Umsetzung). Anhörung im Rechtsausschuss am 13.04.2026; Änderungsantrag der Koalition berücksichtigt Omnibus-I-Schwellen (> 1.000 Beschäftigte / > 450 Mio. €). Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für Sommer/Herbst 2026 angestrebt. EU-Vertragsverletzungsverfahren läuft.
Quelltext
Im Gesetzgebungsverfahren
Leitfäden & Anwendungshilfen 3 Dokumente
Leitfaden
EFRAG ESRS Implementation Guidance
EFRAG · laufend aktualisiert
Offizielle Anwendungshilfen des EU-Standardsetzers EFRAG: Materialitätsanalyse (IG 1), Wertschöpfungskette (IG 2), Datenpunkte (IG 3). Wird an die überarbeiteten ESRS (2026) angepasst.
Quelltext
In Kraft
Leitfaden
VS — Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard
Delegierte Verordnung · verabschiedet 03.07.2026
Freiwilliger Standard für nicht berichtspflichtige Unternehmen (bis 1.000 Beschäftigte). Ersetzt den VSME-Entwurf und dient als Entlastungsinstrument für KMU in der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen.
Quelltext
In Kraft
Leitfaden
ESRS Quick Fix — Übergangsbestimmungen Wave 1
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 · in Kraft seit Nov. 2025
Erweiterte Phase-in-Regelungen für Erstberichter (Wave 1): Verlängerung der Übergangserleichterungen bei E4, S2, S3 und S4 für die Geschäftsjahre 2025 und 2026.
Quelltext
Übergangsphase
Hinweis: Das Omnibus-I-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470) ist seit 18. März 2026 in Kraft; die Mitgliedstaaten müssen es bis zum 19. März 2027 umsetzen. Die überarbeiteten ESRS (Verordnung (EU) 2026/1563) treten am 10. November 2026 in Kraft und gelten verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027. In Deutschland steht die CSRD-Umsetzung in nationales Recht weiterhin aus (Stand: Oktober 2026). Alle Verlinkungen führen zu offiziellen Primärquellen (EUR-Lex, Gesetze-im-Internet, Originalherausgeber). Kuratierung: UmweltDialog-Redaktion.
In Kraft Übergangsphase Im Gesetzgebungsverfahren Historisch / abgelöst
 
 

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