Jahrelang haben Banken von ihren Firmenkunden CSRD-Daten und Taxonomie-Kennzahlen eingefordert. Jetzt kehrt sich der Spieß um: Neue EBA-Leitlinien und eine überarbeitete MaRisk verpflichten die Institute selbst zu belastbarem ESG-Risikomanagement – und die Aufsicht hat bereits erhebliche Lücken bei Vorstand und Management identifiziert.
Die EU hat am 21. September 2026 die finale, rechtsverbindliche Fassung der überarbeiteten ESRS im Amtsblatt veröffentlicht – nach Monaten kursierender Entwürfe zählt ab sofort nur noch dieser Text. Ab 10. November 2026 tritt die Reform in Kraft, verpflichtend ab Geschäftsjahr 2027. Zentrale Zahl bleibt: Von ursprünglich 783 Pflicht-Datenpunkten verbleiben nur noch 292 – ein Rückgang um rund 63 Prozent.
Die EU-Kommission nimmt mit dem European Single Access Point (ESAP) ab Juli 2026 ein zentrales Portal für Unternehmensdaten in Betrieb, das Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen europaweit durchsuchbar machen soll. Anders als vielfach kommuniziert, fließen CSRD-Berichte aber nicht von Beginn an ein: Sie folgen laut EU-Aufsichtsbehörden erst mit der zweiten Ausbaustufe ab Januar 2028.
Der VS (Voluntary Standard, ehemals VSME) der EFRAG war als schlanke, freiwillige Alternative zur CSRD gedacht. Doch weil Banken und Großkunden ihn zunehmend als Standardantwort für ESG-Datenanfragen akzeptieren, wird der Standard faktisch zum Marktnormal. Beratungen erwarten die Etablierung als De-facto-Standard binnen 18 Monaten — obwohl kein Gesetz ihn je vorschreiben wird. Der Mittelstand berichtet, weil er muss, nicht weil er soll.
Anfang Juli hat die Europäische Kommission die delegierte Verordnung für einen freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard, VS) veröffentlicht. Der Standard richtet sich an Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und definiert zugleich den Value Chain Cap – die Obergrenze dessen, was große Unternehmen im Rahmen ihrer CSRD-Berichterstattung von kleineren Firmen in ihrer Lieferkette an Nachhaltigkeitsdaten einfordern müssen. Datenanforderungen aus anderen Rechtsgrundlagen oder individuellen Geschäftsbeziehungen bleiben davon unberührt.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung — von der CSRD über die ESRS bis zum Omnibus-I-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470), das den Anwendungsbereich seit März 2026 neu zuschneidet.
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