Kurz erklärt: Was umfasst der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard und was bedeutet das für den Value Chain Cap?
Anfang Juli hat die Europäische Kommission die delegierte Verordnung für einen freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard, VS) veröffentlicht. Der Standard richtet sich an Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und definiert zugleich den Value Chain Cap – die Obergrenze dessen, was große Unternehmen von kleineren Firmen in ihrer Lieferkette an Nachhaltigkeitsdaten einfordern dürfen.
19.08.2026
Der Standard ist zweistufig aufgebaut. Das Basismodul umfasst allgemeine Angaben zur Berichtserstellung sowie Basiskennzahlen zu Energie, Umwelt, Arbeitskräften und Governance – darunter Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Wasserentnahme, Abfallaufkommen und Beschäftigtenkennzahlen. Dieses Modul gilt als Mindestanforderung und ist zugleich die Zielvorgabe für Kleinstunternehmen. Ergänzend dazu können Unternehmen ein Zusatzmodul anwenden, das vertiefende Angaben enthält – etwa zu Scope-3-Emissionen, klimabedingten Risiken, Menschenrechts-Due-Diligence und Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan. Erst mit dem Zusatzmodul werden die Datenanforderungen aus EU-Vorschriften wie der SFDR oder der Benchmark-Verordnung vollständig abgedeckt.
Ein zentrales Element des VS ist der Value Chain Cap, der den sogenannten Trickle-Down-Effekt verhindern soll: Große berichtspflichtige Unternehmen dürfen von geschützten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nur diejenigen Informationen verlangen, die innerhalb der im VS definierten Grenzen liegen. Der Umfang des Cap unterscheidet sich dabei nach Unternehmensgröße – bei Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten ist der Schutzrahmen enger gefasst. „Damit wird sichergestellt, dass Kleinstunternehmen nicht mit Datenanforderungen konfrontiert werden, die ihre Kapazitäten übersteigen“, erläutert die Europäische Kommission in ihrem Begleitdokument zur delegierten Verordnung. Der Value-Chain-Cap-Mechanismus soll erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Gegenüber dem im Mai veröffentlichten Entwurf hat die Kommission nach der öffentlichen Konsultation nur geringfügige Anpassungen vorgenommen. Dazu zählen eine inhaltliche Angleichung an die überarbeiteten ESRS, eine Klarstellung zum Value Chain Cap sowie die Konkretisierung, dass bestimmte umweltbezogene Angaben für Kleinstunternehmen freiwillig bleiben. Die praktischen Leitlinien, die noch in der Empfehlung vom Juli 2025 enthalten waren, finden sich im VS selbst nicht mehr – stattdessen verweist die Kommission auf die EFRAG-Webseite und den EFRAG Knowledge Hub.
Die delegierte Verordnung durchläuft nun die zweimonatige Einspruchsfrist durch Parlament und Rat, die um weitere zwei Monate verlängerbar ist. Erfolgt kein Einspruch, wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am dritten Tag danach in Kraft. Parallel dazu hat die Kommission am selben Tag auch die delegierte Verordnung zur Änderung der ESRS veröffentlicht – ein weiterer Baustein der Omnibus-Vereinfachung.
Für Unternehmen, die bisher keine Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben, schafft der VS einen klaren Rahmen: handhabbar genug, um den Einstieg zu erleichtern, und gleichzeitig verbindlich genug, um als Schutzschild gegen überzogene Datenanfragen aus der Wertschöpfungskette zu dienen.
Der Hintergrund: Durch die Omnibus-Initiative der Kommission und die im März 2026 in Kraft getretene „Inhaltsrichtlinie“ wurde der Anwendungsbereich der CSRD massiv beschnitten. Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Der Kreis derjenigen, die keiner Pflicht unterliegen, aber dennoch Nachhaltigkeitsdaten liefern sollen – etwa an Banken, Investoren oder Großkunden –, ist damit erheblich gewachsen. Genau für diese Gruppe hat die Kommission den VS geschaffen. Er basiert auf dem von EFRAG entwickelten VSME, den die Kommission bereits im Dezember 2024 erhalten und im Juli 2025 zur freiwilligen Anwendung empfohlen hatte.