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EU-Verbot von Waren aus Zwangsarbeit – was ist zu beachten?

Obwohl das Verbot von Zwangsarbeit bereits in der EU-Grundrechtecharta und anderen EU-Gesetzesinitiativen festgelegt ist, sind weiterhin Produkte auf dem europäischen Markt erhältlich, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Um diesem Problem entgegenzuwirken, verhandeln die EU-Institutionen über ein Verbot von solchen Produkten. In diesem Artikel wird diskutiert, wie Audits und Standards den betroffenen Unternehmen helfen können, um sicherzustellen, dass sie die Vorschriften einhalten.

15.03.2024

EU-Verbot von Waren aus Zwangsarbeit – was ist zu beachten?

Laut den globalen Schätzungen zur modernen Sklaverei 2021 sind weltweit etwa 28 Millionen Menschen Opfer von Zwangsarbeit. Eine Studie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), Walk Free und der Internationalen Organisation für Migration zeigt zudem, dass 86 % aller Fälle von Zwangsarbeit im privaten Sektor stattfinden. Obwohl sexuelle Ausbeutung einen großen Anteil hat (23 %), treten die meisten Fälle in den Lieferketten globaler Industrien auf.

Verschiedene Branchen haben mit dem Problem der Zwangsarbeit in ihren Lieferketten zu kämpfen. Trotz zahlreicher gesetzlicher Initiativen gelangen noch immer Produkte auf den europäischen Markt, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dies stellt nicht nur ein Verstoß gegen die Menschenrechte dar, sondern schafft auch unfairen Wettbewerb gegenüber Unternehmen mit einer ethisch einwandfreien Lieferkette.

Das Grundprinzip des vorgeschlagenen Verbots von zwangserzeugten Produkten im Binnenmarkt der Union ist einfach: Es soll verboten sein, solche Produkte zu vertreiben oder zu importieren, und den Behörden soll die Befugnis erteilt werden, sie vom Markt zu nehmen, wenn sie mit Zwangsarbeit verbunden sind. Um dieses Verbot durchzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes sollen diese Stellen prüfen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass Produkte mit illegaler Arbeit in Verbindung stehen. Bei Bestätigung sind weitere Untersuchungen erforderlich, um eine endgültige Entscheidung über die Marktverfügung treffen zu können.

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Welche Unternehmen sind von der Verordnung betroffen?

Der Gesetzesvorschlag betrifft sämtliche Produkte, die auf dem EU-Markt verfügbar sind. Dies schließt sowohl Artikel ein, die innerhalb der EU für den Binnenmarkt und Export hergestellt werden, als auch importierte Waren. Aus diesem Grund ist er relevant für jedes Unternehmen, das Güter auf den EU-Markt bringt. Da durch die geplante Verordnung Unternehmen in der Lieferkette zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten verpflichtet werden, wird dies indirekte aber bedeutende Konsequenzen für Betriebe entlang der gesamten Kette haben - besonders in Branchen und Regionen, welche als anfälliger für Zwangsarbeit gelten. Ein Produkt wird als "unter Zwangsarbeit hergestellt" angesehen, wenn während seiner Beschaffung, Erntegegend Produktion teilweise oder vollständig Zwangsarbeit eingesetzt wurde - inklusive aller Bearbeitungs- oder Veredelungsschritte in seiner Lieferkette (Artikel 2 (e)).

Welche Anforderungen betreffen Unternehmen?

Vor Beginn einer Untersuchung eines Produktes werden die zuständigen Behörden Informationen vom Unternehmen, das es auf den Markt gebracht hat, sowie eventuellen Lieferanten einholen. Besonders wichtig sind Angaben zur Sorgfaltspflicht bezüglich Zwangsarbeit sowie Nachweise über ergriffene Maßnahmen zur Risikovermeidung, -milderung oder -beseitigung und potenzielle Schritte zur Lösung von Fällen von Zwangsarbeit.

Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb von 30 Arbeitstagen auf Anfragen der Behörden zu reagieren (gemäß § 4 Absatz 4). Es ist daher entscheidend, proaktiv zu handeln und ein System zur Einhaltung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht gemäß den Bestimmungen des LkSG sowie später dem CS3D und internationalen Richtlinien einzuführen.

Es wäre sinnvoll, die Prüfung in Bezug auf Zwangsarbeit als integralen Bestandteil von Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsüberlegungen zu betrachten, anstatt als separaten Aspekt. Die vorgeschlagene EU-Verordnung zur Verbotsregelung von Produkten aus Zwangsarbeit definiert die Sorgfaltspflicht bezüglich Zwangsarbeit als “die Bemühungen wirtschaftlicher Akteure, verbindliche Anforderungen, freiwillige Leitlinien oder Praktiken umzusetzen, um den Einsatz von Zwangsarbeit in Produkten für den Unionsmarkt zu identifizieren, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden” (§2,e).

Welche Regeln gibt es?

Der Entwurf der EU-Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit enthält keine konkreten Anforderungen an Unternehmen, wie sie gegen Zwangsarbeit vorgehen sollen. Stattdessen verweist er auf internationale Standards wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Leitlinien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Im Allgemeinen bestehen Rahmenwerke zur Sorgfaltspflicht aus fünf Hauptkomponenten: 1) Grundsatzklärung 2) Risikoidentifizierung 3) Risikominderung und Präventionsmaßnahmen 4) Berichterstattung 5)

Beschwerdemechanismen und Abhilfeleistungen


Audits und Zertifizierungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung, dass Unternehmen die Menschenrechte einhalten. Sie ermöglichen eine gründliche und neutrale Bewertung des Engagements eines Unternehmens für Menschenrechtsstandards sowie deren Umsetzung. Durch Lieferantenaudits und Zertifizierungsaudits können Risiken identifiziert und reduziert werden. Es ist nicht möglich, die gesamte Lieferkette auf Zwangsarbeit zu überwachen. Deshalb nutzen Unternehmen einen risikobasierten Ansatz, der länderspezifische und branchenspezifische Risikoindikatoren berücksichtigt. Darüber hinaus werden Lieferanten gebeten, Fragebögen vorzulegen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Ein vorhandenes Zertifikat entbindet Unternehmen oder Lieferanten jedoch nicht von ihrer Sorgfaltspflicht gemäß den LkSG- und CS3D-Prinzipien. Der Hauptzweck von Audits besteht darin sicherzustellen, dass die realen Bedingungen in der Lieferkette den vereinbarten Verhaltenskodizes und Menschenrechtsstandards entsprechen. Sie können auch dazu dienen, die Effektivität anderer Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsarbeit zu bewerten.


Unternehmen, die Audits und Zertifikate zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und Überwachung ihrer Lieferanten nutzen, müssen sicherstellen, dass die gewählten Auditstandards angemessen Zwangsarbeit berücksichtigen. Dies betrifft gängige Sozialstandards wie Sedex SMETA, RBA VAP, RSCI sowie Brancheninitiativen wie Together for Sustainability, SA 8000 und FSSC 24000. Die geplante EU-Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit orientiert sich an der Definition von Zwangsarbeit gemäß Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1930 sowie den genannten Standards und Initiativen.

Mühsame Entscheidungsprozess in Brüssel

Am 14. September 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für ein Verbot von Produkten, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, vorgelegt. Im Oktober 2023 stimmte das europäische Parlament einem wirksamen Verbot zu. Eine vorläufige Einigung wurde im März 2024 zwischen den Unterhändlern des EU-Parlaments und des EU-Rats erzielt. Nach der endgültigen Annahme durch das Parlament und den Rat wird die Verordnung veröffentlicht, woraufhin die EU-Länder drei Jahre Zeit haben, um mit der Umsetzung der neuen Regeln zu beginnen.

Das Abkommen über das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit wurde gerade in einer Zeit geschlossen, in der die Zukunft der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) ungewiss ist. Beide Initiativen haben zum Ziel, Menschenrechte entlang globaler Lieferketten zu schützen und verpflichten betroffene Unternehmen zur Durchführung einer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung. Das bereits geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz behandelt ebenfalls das Thema Zwangsarbeit.

Die Ergänzung zum Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) und zur Corporate Social Responsibility Due Diligence (CS3D) durch das Produktverbot: Während das LkSG und CS3D den Anwendungsbereich anhand der Unternehmensgröße und des Umsatzes festlegen, konzentriert sich das Produktverbot auf die Ebene der Produkte, unabhhängig von der Größe des Unternehmens. Das LkSG und auch die CS3D legen Sorgfaltspflichten für betroffene Unternehmen fest; ermöglichen jedoch den Behörden keine Untersuchungen oder Verbote bestimmter Produkte - genau dies wird dagegen durch das Produktverbot erreicht. Unternehmen, die bereits Maßnahmen gemäß dem LkSG und auch nach der CS3D getroffen haben, um ihre menschenrechtliche Verpflichtung sicherzustellen, können bei produktbezogenen Vorwürfen berücksichtigt werden.

Failed States setzen Prüfung Grenzen

Das geplante Verbot der EU für Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, umfasst auch staatlich organisierte Zwangsarbeit. Gemäß dem vorgeschlagenen Gesetz wird “staatlich verordnete Zwangsarbeit” wie folgt definiert: (i) Nutzung von Zwangsarbeit als politisches Druckmittel oder zur Erziehung bzw. Bestrafung aufgrund abweichender politischer Ansichten; (ii) Mobilisierung und Einsatz von Arbeitskräften zur wirtschaftlichen Entwicklung; (iii) Anwendung von Zwangsarbeit zur Aufrechterhaltung der Disziplin am Arbeitsplatz; (iv) Sanktionen gegen Streikende; (v) Diskriminierung basierend auf ethnischen, sozialen, nationalen oder religiösen Merkmalen gemäß Übereinkommen Nr. 105 der ILO über die Abschaffung der Zwangsarbeit. Unternehmen sollten bei Verdacht auf staatliche Zwangsarbeit eine gründliche Prüfung durchführen, um sicherzustellen, dass ein robustes und unabhängiges Überprüfungsverfahren möglich ist. Bei DQS sind wir davon überzeugt, dass Audits allein nicht ausreichen für die Diagnose sowie Vorbeugung und Beseitigung staatlich angeordneter Ausbeutung durch erzwungenen Arbeitseinsatz."

Quelle: UD
 

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