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EU gibt grünes Licht für eigenes Lieferkettengesetz

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (CSDDD) erzielt, mit der der Schutz der Umwelt und der Menschenrechte in der EU und weltweit verbessert werden soll. Die Sorgfaltspflichtrichtlinie wird Verpflichtungen für große Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigenen Tätigkeiten, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner festlegen.

14.12.2023

EU gibt grünes Licht für eigenes Lieferkettengesetz

Die Sorgfaltspflichtrichtlinie regelt die Pflichten großer Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte in ihrer Geschäftskette, die die vorgelagerten Geschäftspartner des Unternehmens und teilweise auch die nachgelagerten Tätigkeiten, wie Vertrieb oder Recycling, umfasst.

Die Richtlinie legt auch Regeln für Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen fest; sie verpflichtet die Unternehmen, einen Plan anzunehmen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Die wichtigsten Elemente der Einigung

Die vorläufige Einigung, die heute zwischen den beiden Mitgesetzgebern erzielt wurde, umreißt den Geltungsbereich der Richtlinie, klärt die Haftung für Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, definiert die verschiedenen Sanktionen genauer und vervollständigt die Liste der Rechte und Verbote, die Unternehmen beachten sollten.

Geltungsbereich der Richtlinie

Die Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro fest. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften. Die Kommission wird eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen müssen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Finanzsektor

Nach der heute erzielten Einigung wird der Finanzsektor vorübergehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, doch wird es eine Überprüfungsklausel für eine mögliche künftige Einbeziehung dieses Sektors auf der Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung geben.

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Klimawandel und zivilrechtliche Haftung

Der heute erzielte Kompromiss stärkt die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung von Großunternehmen, einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden und in Kraft zu setzen.

Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung wird der Zugang der Betroffenen zum Recht gestärkt. Es sieht eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer Betroffene (einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft) ihre Ansprüche geltend machen können. Außerdem werden die Offenlegung von Beweisen, Unterlassungsmaßnahmen und die Verfahrenskosten für die Kläger begrenzt.

Als letztes Mittel müssen Unternehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch einige ihrer Geschäftspartner feststellen, diese Geschäftsbeziehungen beenden, wenn diese Auswirkungen nicht verhindert oder beendet werden können.

Geldstrafen

Für Unternehmen, die die im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Geldbußen nicht zahlen, sieht die vorläufige Vereinbarung mehrere Unterlassungsmaßnahmen vor und berücksichtigt den Umsatz des Unternehmens, um Geldstrafen zu verhängen (d. h. maximal 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu einer sinnvollen Beteiligung, einschließlich eines Dialogs und einer Konsultation mit den betroffenen Interessengruppen, verpflichtet werden.

Öffentliches Auftragswesen

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen herangezogen werden kann.

Begriffsbestimmungen

Das vorläufige Abkommen präzisiert die in Anhang I beschriebenen Verpflichtungen für Unternehmen, eine Liste spezifischer Rechte und Verbote, deren Missachtung oder Verletzung nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte hat. Die Liste verweist auf internationale Instrumente, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und ausreichend klare Standards setzen, die von den Unternehmen eingehalten werden können.

Der Kompromiss fügt den im Anhang aufgeführten Verpflichtungen und Instrumenten neue Elemente hinzu, die sich auf die Menschenrechte beziehen, insbesondere auf schutzbedürftige Gruppen und die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die durch delegierte Rechtsakte in die Liste aufgenommen werden können, sobald sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind.

Mit der vorläufigen Einigung werden in den Anhang auch Verweise auf andere UN-Übereinkommen aufgenommen, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Außerdem wird in dem Kompromiss klargestellt, dass es sich bei den von der Richtlinie erfassten Umweltauswirkungen um jede messbare Umweltverschlechterung handelt, wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Hintergrund

Am 23. Februar 2022 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vor. Der Rat hat seine allgemeine Ausrichtung am 1. Dezember 2022 angenommen.

Quelle: UD
 

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