Regulatorik

USA nehmen EU-Grenzausgleich ins Visier: Handelsbeauftragter prüft CBAM-Auswirkungen

Das US-Handelsbeauftragtenbüro (USTR) hat eine öffentliche Untersuchung eingeleitet, ob der EU-Grenzausgleichsmechanismus CBAM amerikanischen Unternehmen schadet. Bis zum 9. November 2026 können US-Firmen Stellungnahmen einreichen. Die Ergebnisse könnten Grundlage für Durchsetzungsmaßnahmen gegen die EU werden. Formal ist die Anfrage zwar keine Section-301-Untersuchung, sie stellt aber ausdrücklich die Frage nach Gegenmaßnahmen.

28.10.2026

USA nehmen EU-Grenzausgleich ins Visier: Handelsbeauftragter prüft CBAM-Auswirkungen

Am 8. Oktober 2026 veröffentlichte das Office of the United States Trade Representative einen Request for Comments im Federal Register (91 FR 64450). Darin fordert die Behörde amerikanische Produzenten und Exporteure auf, sich zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des CBAM zu äußern. Die Eingaben werden über das Portal regulations.gov unter der Docket-ID USTR-2026-0661 gesammelt.

Die Fragen, die der USTR stellt, gehen über eine reine Bestandsaufnahme hinaus. Die Behörde will wissen, ob der CBAM US-Unternehmen im Wettbewerb mit europäischen und Drittstaats-Produzenten benachteiligt, welche Kosten und Regulierungslasten entstehen und wie sich die geplante Ausweitung auf nachgelagerte Produkte auswirken würde. Besonders bemerkenswert: Der USTR fragt ausdrücklich, ob Durchsetzungsmaßnahmen (enforcement actions) ergriffen werden sollten, falls sich Schäden für den US-Handel bestätigen.

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Die Fragen, die der USTR stellt, gehen über eine reine Bestandsaufnahme hinaus. Die Behörde will wissen, ob der CBAM US-Unternehmen im Wettbewerb mit europäischen und Drittstaats-Produzenten benachteiligt, welche Kosten und Regulierungslasten entstehen und wie sich die geplante Ausweitung auf nachgelagerte Produkte auswirken würde. Besonders bemerkenswert: Der USTR fragt ausdrücklich, ob Durchsetzungsmaßnahmen (enforcement actions) ergriffen werden sollten, falls sich Schäden für den US-Handel bestätigen.

Das Request for Comments ist formell keine Untersuchung nach Section 301 des Trade Act von 1974, die als Rechtsgrundlage für Vergeltungszölle dienen könnte. Dennoch liest sich die Anfrage wie eine systematische Vorbereitung auf eine mögliche Eskalation. Im National Trade Estimate Report 2026 hatte der USTR bereits mehrere Kritikpunkte am CBAM formuliert: umfangreiche Berichtspflichten, die Offenlegung sensibler Geschäftsinformationen, eine als zu kurz empfundene Umsetzungsfrist, fehlende Anrechnung anderer CO₂-Mechanismen, überhöhte Standardemissionswerte bei fehlenden Ist-Daten sowie Engpässe bei der Akkreditierung von Prüfstellen in Drittstaaten.

Der politische Kontext verschärft die Lage. Die Trump-Administration hat bereits im Rahmen eines US-EU-Rahmenabkommens vom August 2025 eine Ausnahme vom CBAM oder eine vergleichbare Regelung für die amerikanische Industrie angestrebt. Die EU sagte damals zu, zusätzliche Flexibilitäten bei der CBAM-Umsetzung zu prüfen, machte aber keine konkreten Zugeständnisse. Verhandlungen über ein umfassenderes Folgeabkommen laufen, doch die Positionen liegen weit auseinander.

Washington argumentiert laut Euronews, der CBAM schaffe finanzielle Verpflichtungen für US-Firmen, und die EU setze bei den Standardwerten einen „punitive markup" an, der Unternehmen ohne eigene Emissionsdaten benachteilige. Geprüft werden Kosten, Regulierungslast, Marktzugang sowie direkte und indirekte Exporte.

Für europäische Exporteure in den CBAM-Sektoren Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff bedeutet die Entwicklung ein doppeltes Risiko: Einerseits könnten US-Vergeltungsmaßnahmen den Marktzugang erschweren, andererseits unterminiert die transatlantische Auseinandersetzung die Glaubwürdigkeit des CBAM als multilaterales Klimaschutzinstrument. Die parallel laufende WTO-Klage Russlands gegen den CBAM (DS639) und die geplante Ausweitung auf bis zu 457 nachgelagerte Produkte im laufenden EU-Trilog verstärken den Druck zusätzlich.

Brüssel hat sich bislang nicht offiziell zur US-Untersuchung geäußert. Die Europäische Kommission betont weiterhin, der CBAM sei ein nicht-diskriminierendes Umweltinstrument, das Carbon Leakage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für klimaambitionierte Produzenten schaffen solle.

Quelle: UD

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