LkSG: Reform ohne Substanz
Am 1. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von Kanzler Merz beschlossen, den Anwendungsbereich des LkSG im Zuge der CSDDD-Umsetzung „massiv einzuschränken" – bei einer 1:1-Übernahme der EU-Schwellenwerte fielen rund 95 Prozent der bisher erfassten Unternehmen aus der direkten Sorgfaltsverantwortung. Was im September 2025 als Bürokratieabbau begann, entwickelt sich zur strukturellen Zurückstufung. Für den Mittelstand wächst die Rechtsunsicherheit.
29.07.2026
Der neue Kurs überlagert einen Regierungsentwurf vom 3. September 2025, mit dem die Bundesregierung die LkSG-Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 streichen wollte (Bundestagsdrucksache 21/2474). Bereits diese ursprüngliche Änderung wurde von Fachjuristen als unvollständig kritisiert. „Eine deutliche Entlastung oder gar Abschaffung des LkSG, wie sie der Koalitionsvertrag noch in Aussicht gestellt hatte, stellt die Gesetzesnovelle jedoch nicht dar", schrieb die Kanzlei Bird & Bird in ihrer Ersteinschätzung. Die materiellen Sorgfaltspflichten selbst blieben von der Reform weitgehend unberührt. Ähnlich argumentierte die rechtswissenschaftliche Analyseplattform Verfassungsblog: Statt eines echten Bürokratieabbaus drohe einer der wichtigsten Mechanismen des Gesetzes, die Berichtspflicht, ersatzlos zu entfallen, während die Sorgfaltspflichten bestehen blieben.
Auch die Kanzlei Gleiss Lutz hatte in ihrer Analyse des Koalitionsvertrags auf offene Punkte hingewiesen. Das LkSG sanktioniere nicht per se „Menschenrechtsverletzungen", sondern die unangemessene Umsetzung von Compliance-Maßnahmen zu deren Prävention und Abhilfe — es handele sich um Bemühenspflichten. Welche konkreten Entlastungen die geplante Ablösung des LkSG durch das angekündigte „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung" tatsächlich bringen werde, blieb offen. Unternehmen müssten weiterhin mit regelmäßigen und anlassbezogenen Risikoanalysen sowie angemessenen Abhilfemaßnahmen rechnen.
Der eigentliche Rahmenwechsel kam jedoch aus Brüssel. Mitte Dezember 2025 erzielten die EU-Institutionen im Rahmen des Omnibus-I-Pakets eine politische Einigung, die den Zeitplan grundlegend verschiebt und den Geltungsbereich der CSDDD deutlich verengt. Danach fallen nur noch Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz ab 1,5 Milliarden Euro direkt unter die europäischen Sorgfaltspflichten — statt der ursprünglich vorgesehenen Schwelle von 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten verschob sich auf 2028, die Anwendung startet gestaffelt ab 2029. Die parallele „Stop-the-Clock-Richtlinie" (RL EU 2025/794) entlastete zudem Wave-1-Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten von der CSRD-Berichtspflicht für 2025 und 2026.
Auf nationaler Ebene hat die Behördenpraxis das Parlament überholt. Am 26. September 2025 wies das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das BAFA an, nur noch „schwere Verstöße" gegen die Sorgfaltspflichten zu verfolgen. Am 1. Oktober 2025 stellte das BAFA die Prüfung von LkSG-Berichten faktisch ein. Am 7. November 2025 wurde die digitale Berichtsmaske dauerhaft deaktiviert — Unternehmen konnten seither keine Berichte mehr einreichen, unabhängig vom Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens. Am 16. Januar 2026 fand die erste Lesung des Änderungsentwurfs im Bundestag statt, gemeinsam mit einem AfD-Antrag zur vollständigen LkSG-Abschaffung und einem Linke-Antrag zur Anpassung. Alle drei Vorlagen wurden an die Ausschüsse überwiesen, federführend der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Vor der Sommerpause (Kalenderwoche 28) kam es nicht zur zweiten und dritten Lesung.
Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026 hat den Ton dann fundamental verschoben. Argumentiert wird nun mit der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen — bei einer 1:1-Umsetzung der CSDDD-Schwellen wäre der weit überwiegende Teil der bislang LkSG-pflichtigen rund 3.000 deutschen Unternehmen nicht mehr direkt betroffen. Die zivilgesellschaftliche Initiative Lieferkettengesetz nennt den Beschluss „potenziell rechtswidrig" mit „fatalen Folgen für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt". Der Nationale Normenkontrollrat wiederum hatte in seiner Stellungnahme zum Änderungsentwurf empfohlen, „die über die CSDDD hinausgehenden Regelungen abzuschaffen" — parallel zur weiterhin geplanten Evaluierung des LkSG bis Juni 2026. Wie CDU/CSU und SPD die Kluft zwischen zivilgesellschaftlicher Warnung und Beratungspraxis auflösen, ist Anfang Herbst 2026 die politische Kernfrage.
Für Unternehmen bleibt trotz — oder gerade wegen — der geplanten Reform Rechtsunsicherheit. Wer sich allein auf den Wegfall der Berichtspflicht oder eine mögliche Anhebung der Schwellenwerte verlässt, unterschätzt die fortbestehenden vertraglichen Kaskaden: Große Auftraggeber werden CSDDD-Konformität weiter über ihre Zulieferer durchreichen. Beratungshäuser wie RSM Ebner Stolz gehen davon aus, dass die materiellen Sorgfaltspflichten im CSDDD-Umsetzungsprozess weitgehend erhalten bleiben — auch für Unternehmen, die formell aus dem direkten Anwendungsbereich fallen. Die Reform verschiebt damit vor allem den Adressatenkreis, nicht das materielle Pflichtenprogramm. Für die Praxis heißt das: Risikoanalyse, Prävention und Abhilfe bleiben — nur zunehmend über Vertragskette statt Gesetz.