Regulatorik

ESRS-Reform wird Gesetz: Amtsblatt-Fassung kappt Pflicht-Datenpunkte um fast zwei Drittel

Die EU hat am 21. September 2026 die finale, rechtsverbindliche Fassung der überarbeiteten ESRS im Amtsblatt veröffentlicht – nach Monaten kursierender Entwürfe zählt ab sofort nur noch dieser Text. Ab 10. November 2026 tritt die Reform in Kraft, verpflichtend ab Geschäftsjahr 2027. Zentrale Zahl bleibt: Von ursprünglich 783 Pflicht-Datenpunkten verbleiben nur noch 292 – ein Rückgang um rund 63 Prozent.

23.09.2026

ESRS-Reform wird Gesetz: Amtsblatt-Fassung kappt Pflicht-Datenpunkte um fast zwei Drittel

Damit endet ein monatelanges Hin und Her aus Entwürfen, Empfehlungen und Beinahe-Fassungen: Verbindlich ist künftig ausschließlich die nun im Amtsblatt veröffentlichte Fassung, wie auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DRSC bestätigt. Für das Geschäftsjahr 2027 ist die Anwendung der überarbeiteten ESRS Pflicht. Für das Geschäftsjahr 2026 haben Unternehmen dagegen die Wahl zwischen drei Wegen: den „alten" ESRS samt der bereits bekannten Quick Fixes, den „alten" ESRS ergänzt um einzelne Erleichterungen der überarbeiteten Fassung, oder der vollständigen Anwendung der neuen, vereinfachten Standards. Parallel zur Kernreform wurde auch der neue freiwillige Standard VS (Voluntary Standard, vormals VSME) der EFRAG offiziell veröffentlicht; er tritt bereits am 24. September 2026 in Kraft, drei Tage nach der Amtsblatt-Veröffentlichung.

Inhaltlich bestätigt der finale Text, worauf sich Wave-1-Unternehmen bereits einstellen konnten: Grundlage ist die überarbeitete ESRS-Delegierten-Verordnung, die die EU-Kommission Anfang Juli 2026 auf Basis der technischen Empfehlung von EFRAG aus dem Dezember 2025 verabschiedet hatte. Wave-1-Unternehmen dürfen sie freiwillig schon für den Bericht 2026 anwenden. Genau für diese frühen Anwender hat das EFRAG-Sekretariat Ende August das praktische Handwerkszeug nachgeliefert: die Datenpunkteliste als Excel-Datei samt begleitender Explanatory Note. Anders als der Standardtext selbst listet sie jeden einzelnen „Muss"-Datenpunkt einzeln auf, mit Kennung, Paragraf, Datentyp und einem direkten Hyperlink zur passenden Textstelle der ESRS im Knowledge Hub von EFRAG. Der Datenpunkt zu Investitionsausgaben in Kohle-, Öl- und Gasaktivitäten etwa verlinkt direkt auf Artikel 12 Buchstabe b des Standards E1.

Von den 292 verbliebenen Pflicht-Datenpunkten sind laut EFRAG-Statistik weitere 97 an Bedingungen geknüpft und entfallen, wenn diese nicht erfüllt sind – netto bleiben damit rechnerisch rund 195 durchgängig anwendbare Datenpunkte. Am stärksten gekürzt wurde beim übergreifenden Standard ESRS 2, dessen Pflichtangaben von 127 auf 57 sanken, sowie bei den Klimaangaben nach E1, wo aus 187 nur noch 84 Datenpunkte wurden.

Besonders praxisrelevant bleibt die dreistufige Phase-in-Systematik, die für jeden Datenpunkt einzeln ausgewiesen wird. Ein Beispiel: Bei den Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten von Klimarisiken (Datenpunkt ESRS26_SBM-3_04) müssen große wie kleinere Wave-1-Unternehmen qualitative Angaben erst ab dem Geschäftsjahr 2028 und quantitative Zahlen erst ab 2030 liefern. Unternehmen, die erst später unter die CSRD fallen, bekommen eine rollierende Schonfrist ab ihrem eigenen ersten Berichtsjahr: zwei Jahre für die qualitativen, vier Jahre für die quantitativen Angaben. Bei den Datenpunkten zum Transformationsplan für den Klimaschutz (E1-1) gilt die Erleichterung bis Geschäftsjahr 2027 nur für kleinere Wave-1-Unternehmen, große müssen hier schon jetzt liefern.

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Trotz der nun erreichten Rechtssicherheit bleibt die Datenpunkteliste selbst vorerst ein Arbeitsdokument: Der Entwurf ist als „Fatal-Flaw"-Fassung veröffentlicht und noch bis Ende Oktober über eine Online-Umfrage offen für Rückmeldungen. Eine zweite Version soll danach eine zusätzliche Spalte mit der Zuordnung zu den 2024er Implementation-Guidance-Datenpunkten (IG3) enthalten, damit Unternehmen ihren FY2025-Bericht direkt auf die neue Struktur überführen können. Parallel kündigt EFRAG einen eigenen Entwurf der überarbeiteten XBRL-Taxonomie an, der separat zur Konsultation gestellt wird – die digitale Tagging-Pflicht für ESAP und Co. bleibt damit ein eigener, noch offener Baustein.

Und EFRAG mahnt zur Vorsicht bei der Lektüre: „Ein Unternehmen darf keine durch einen ESRS-Datenpunkt vorgeschriebene Information offenlegen, wenn diese Information nicht wesentlich ist", heißt es im Begleitdokument unter Verweis auf Paragraf 24 von ESRS 1 – die Wesentlichkeitsprüfung bleibt also weiterhin Pflicht und geht der Arbeit mit der Liste voraus. Auch das „Ziel" der jeweiligen Angabepflicht, das für die Auslegung oft entscheidend ist, steht nur im vollständigen Standardtext, nicht in der Datenpunkteliste selbst. Wer sich in den Details der 292 Zeilen verliert, sollte deshalb regelmäßig zum eigentlichen Standard zurückkehren – der nun, anders als noch vor wenigen Wochen, erstmals in einer einzigen, verbindlichen Fassung vorliegt.

--> Offizielle ESRS Version
--> Offizielle VS Version

Quelle: UD

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