Regulatorik

Darf Deutschland sein Lieferkettengesetz einfach zurückbauen?

Die Bundesregierung will das LkSG durch eine 1:1-Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD ersetzen und den Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten anheben. Rund 95 Prozent der bisher erfassten Unternehmen fielen damit heraus. Juristen warnen: Der Rückbau eines erreichten menschenrechtlichen Schutzniveaus könnte völkerrechtswidrig sein.

19.08.2026

Darf Deutschland sein Lieferkettengesetz einfach zurückbauen?

Im Koalitionsausschuss Anfang Juli 2026 haben CDU/CSU und SPD die Weichen gestellt: Schon im Herbst soll der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz beschränkt werden. Damit würde Deutschland die Schwellenwerte der durch Omnibus I abgeschwächten EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Richtlinie EU 2026/470) übernehmen – und das seit 2023 geltende LkSG, das ab 1.000 Beschäftigten greift, faktisch aushöhlen.

Was die Koalition als Bürokratieabbau rahmt, hat eine juristische Dimension, die in der politischen Debatte bislang zu kurz kommt. Ein Rechtsgutachten der Initiative Lieferkettengesetz kommt zu dem Ergebnis, dass ein deutlicher Rückbau des menschenrechtlichen Schutzniveaus gegen Rückschrittsverbote im Völker- und EU-Recht verstoßen könnte. Sofie Kreusch, Koordinatorin der Initiative, formuliert es deutlich: „Wir erwarten von Bundesregierung und Bundestag, dass bei der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie in deutsches Recht das menschenrechtliche Schutzniveau des LkSG aufrechterhalten wird.“ Juliane Bing von Germanwatch ergänzt: Die Beschäftigten in den Lieferketten der betroffenen Unternehmen würden infolge einer Absenkung ihren Rechtsschutz in Deutschland verlieren.

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Das Deutsche Institut für Menschenrechte stützt diese Einschätzung in einer Stellungnahme vom Juni 2026. Das Institut erläutert, welche Spielräume der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung hat – und verweist auf den völkerrechtlichen Grundsatz: „Rückschrittliche Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt und ausnahmsweise zulässig, wenn sie notwendig, verhältnismäßig und zeitweilig sind.“ Eine dauerhafte Anhebung der Schwellenwerte, die den Großteil der bisher verpflichteten Unternehmen entlastet, dürfte diese Hürde kaum überspringen.

Dass die Frage nicht nur juristische Fachkreise bewegt, zeigt eine LinkedIn-Diskussion, die Goldy Raimann, Nachhaltigkeitsexpertin bei der ASEW, Anfang August angestoßen hat. Raimann berichtet, dass die Frage nach der Zulässigkeit des Rückbaus auch in der Energiewirtschaft umgeht – erstmals aufgeworfen von einer Nachhaltigkeitsmanagerin eines Stadtwerks. Ihre Kernfrage: Könnte eine 1:1-Überführung der CSDDD tatsächlich rechtswidrig sein, weil das LkSG bereits ein höheres Schutzniveau erreicht hat?

Die juristische Lage ist tatsächlich komplex. Die CSDDD sieht in ihren Kernbereichen – Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdeverfahren, Überwachung – eine Vollharmonisierung vor, die den Mitgliedstaaten weder strengere noch mildere Regelungen erlaubt. Doch die Vollharmonisierung betrifft die inhaltlichen Pflichten, nicht zwingend den personellen Anwendungsbereich. Ob Deutschland den Kreis der verpflichteten Unternehmen enger ziehen darf, als es das bisherige nationale Recht vorsieht, lässt sich nicht allein aus dem EU-Recht beantworten.

Gleichzeitig bringt die CSDDD durchaus Fortschritte gegenüber dem LkSG. Sie erweitert den Blick von der vorgelagerten Lieferkette auf die gesamte Aktivitätskette einschließlich nachgelagerter Bereiche wie Vertrieb und Transport. Und sie enthält in Art. 12 erstmals eine explizite Pflicht zur Wiedergutmachung – die im LkSG fehlt. Gestrichen wurden dagegen die EU-weit harmonisierte Haftungsgrundlage und die Pflicht zum Klimatransitionsplan.

Für die Praxis ändert der Rückbau weniger, als die Schwellenwerte vermuten lassen. Die indirekte Betroffenheit kleinerer Unternehmen bleibt: Große Auftraggeber werden ihre Sorgfaltspflichten über Verträge an Zulieferer weitergeben. Und der Druck aus dem Finanzsektor nimmt zu – die EZB hat Ende Juli ihren Klimafaktor auf Unternehmenskredite ausgeweitet, Banken fragen zunehmend nach belastbaren ESG-Daten. Wer jetzt seine Compliance-Strukturen abbaut, könnte sich einen Bärendienst erweisen.

Die Initiative Lieferkettengesetz fordert, das LkSG unverändert in Kraft zu lassen, bis die CSDDD europa- und völkerrechtskonform umgesetzt ist. Der Referentenentwurf für das geplante Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung steht noch aus. Die Umsetzungsfrist läuft bis Juli 2028, die CSDDD-Pflichten greifen ab Ende Juli 2029. Bis dahin bleibt das LkSG formal in Kraft – allerdings mit deaktivierter Berichtsmaske und einem BAFA, das auf Weisung des Wirtschaftsministeriums nur noch schwere Verstöße verfolgt.

Quelle: UD
 

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