Regulatorik

Bankenaufsicht EBA: ESG-Reporting wird schlanker – aber für mehr Institute Pflicht

Die Europäische Bankenaufsicht EBA hat ihre überarbeiteten „Implementing Technical Standards“ für das Pillar-3-ESG-Reporting vorgelegt. Großbanken müssen künftig 37 Prozent weniger Datenpunkte melden, die „Green Asset Ratio“ entfällt. Zugleich werden erstmals auch kleinere Institute zur ESG-Berichterstattung verpflichtet – wenn auch mit einem deutlich schlankeren Pflichtenkatalog.

15.07.2026

Bankenaufsicht EBA: ESG-Reporting wird schlanker – aber für mehr Institute Pflicht

Mit der Veröffentlichung der finalen Entwurfsfassung ihrer „Implementing Technical Standards“ (ITS) hat die Europäische Bankenaufsicht EBA Ende Juni 2026 die Pillar-3-Offenlegungspflichten zu ESG-Risiken für Banken neu aufgestellt. Das Paket folgt der 2024 verabschiedeten dritten Capital Requirements Regulation (CRR3) und der Anfang 2026 abgeschlossenen Omnibus-I-Reform zur Vereinfachung europäischer Nachhaltigkeitsberichtspflichten.

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Drei Banken-Klassen, drei Reporting-Tiefen

Die neue ITS-Struktur teilt die Institute in drei Kategorien. Große börsennotierte Banken bleiben den vollen Templates verpflichtet, müssen aber 37 Prozent weniger Datenpunkte als bisher melden — die Zahl sinkt von 2.614 auf 1.648. Andere börsennotierte Banken und große Tochtergesellschaften berichten künftig auf einem vereinfachten Set mit 1.368 Datenpunkten. Kleine und nicht-komplexe Institute (SNCIs) müssen nur noch 269 Datenpunkte ausweisen — 84 Prozent weniger als die größten Institute.

Inhaltlich behalten die großen Banken den umfangreichsten Pflichtenkatalog: Umweltrisiken einschließlich klimabezogener finanzieller Risiken, soziale und Governance-Risiken, Klima-Übergangsrisiken über die Kreditqualität von Engagements nach Sektor, Emissionen und Restlaufzeit sowie Exposures, die physischen Klimarisiken ausgesetzt sind. Für SNCIs reduziert sich der Katalog auf qualitative ESG-Risikoinformationen sowie vereinfachte Angaben zu physischen und transitorischen Risiken.

Erstmals ESG-Pflichten für kleinere Institute

Die wichtigste strukturelle Neuerung liegt in der Ausweitung des Anwendungsbereichs. Bis zur CRR3 waren ESG-Pillar-3-Offenlegungen ausschließlich großen Instituten vorbehalten. Mit dem Banking-Paket 2024 hatte der europäische Gesetzgeber den Anwendungsbereich ab 2025 auf alle Institute ausgedehnt — Bereiche wie physische Umweltrisiken und Übergangsrisiken wurden damit erstmals auch für kleinere Häuser relevant.

Die EBA hatte daraufhin im Rahmen der EU-Vereinfachungsinitiative 2025 Erleichterungen vorgeschlagen und parallel ein „No-Action Letter“ veröffentlicht, mit dem die nationalen Aufseher angewiesen wurden, die Durchsetzung der neuen Pflichten zunächst zurückzustellen — bis Klarheit über das Omnibus-Verfahren bestand. Diese Klarheit liegt mit der finalen ITS-Fassung nun vor.

„Green Asset Ratio“ fällt — folgenreich

Die wohl folgenreichste Einzeländerung für Großbanken ist die Streichung der Offenlegung zur „Green Asset Ratio“ (GAR) und zur Taxonomie-Konformität der Finanzaktiva. Zur Begründung führt die EBA an, dass ein erheblicher Anteil der Kreditnehmer infolge des Omnibus-Prozesses aus dem Anwendungsbereich der EU-Taxonomie und damit der GAR herausfalle. Damit verliere die Kennzahl ihre informationsökonomische Funktion, weil sie de facto keine repräsentative Aussage über das nachhaltige Geschäft mehr treffe.

Aus Sicht der Bankensteuerung ist diese Streichung ambivalent zu werten. Sie reduziert den Berichtsaufwand erheblich. Zugleich entfällt ein Steuerungsindikator, der in den vergangenen Jahren auch in interne Strategieprozesse und Investorenkommunikation Eingang gefunden hatte. Banken, die die GAR als Marketing- oder Steuerungsgröße etabliert hatten, müssen ihre Reporting- und Kommunikationsarchitektur neu kalibrieren.

Fossile Exposures bleiben Pflicht

Beibehalten wurde die Verpflichtung, die Gesamtsumme der Exposures gegenüber Unternehmen des fossilen Sektors offenzulegen — eine Kennzahl, die sich politisch und marktseitig als zentrale Maßgröße der Bankendekarbonisierung etabliert hat. Ebenfalls Pflicht bleibt die Offenlegung, wie ESG-Risiken in Geschäftsstrategie, Prozesse, Governance und Risikomanagement integriert werden — für SNCIs in vereinfachter Form.

Die EBA betont, bei der Vereinfachung sei besonderes Augenmerk auf das Streamlining von Templates, die Konsolidierung von Datenpunkten, die Entfernung redundanter oder selten genutzter Informationen sowie auf Proportionalitätsmechanismen für kleinere Institute gelegt worden.

Nächster Schritt: Annahme durch die Kommission

Der finalisierte ITS-Entwurf liegt nun zur Annahme bei der EU-Kommission. Für die deutsche und österreichische Kreditwirtschaft bedeutet die Reform einen Doppelschritt: Sparkassen, Volksbanken und kleinere Privatbanken kommen erstmals systematisch in den Anwendungsbereich, während Großbanken die GAR aus ihren Reporting-Prozessen herausnehmen können. Wer die Datenarchitektur in den vergangenen Jahren entlang der GAR aufgebaut hat, sollte die Spezifikationen seines ESG-Reporting-Stacks zeitnah überprüfen.Drei Banken-Klassen, drei Reporting-Tiefen

Die neue ITS-Struktur teilt die Institute in drei Kategorien. Große börsennotierte Banken bleiben den vollen Templates verpflichtet, müssen aber 37 Prozent weniger Datenpunkte als bisher melden — die Zahl sinkt von 2.614 auf 1.648. Andere börsennotierte Banken und große Tochtergesellschaften berichten künftig auf einem vereinfachten Set mit 1.368 Datenpunkten. Kleine und nicht-komplexe Institute (SNCIs) müssen nur noch 269 Datenpunkte ausweisen — 84 Prozent weniger als die größten Institute.

Inhaltlich behalten die großen Banken den umfangreichsten Pflichtenkatalog: Umweltrisiken einschließlich klimabezogener finanzieller Risiken, soziale und Governance-Risiken, Klima-Übergangsrisiken über die Kreditqualität von Engagements nach Sektor, Emissionen und Restlaufzeit sowie Exposures, die physischen Klimarisiken ausgesetzt sind. Für SNCIs reduziert sich der Katalog auf qualitative ESG-Risikoinformationen sowie vereinfachte Angaben zu physischen und transitorischen Risiken.

Erstmals ESG-Pflichten für kleinere Institute

Die wichtigste strukturelle Neuerung liegt in der Ausweitung des Anwendungsbereichs. Bis zur CRR3 waren ESG-Pillar-3-Offenlegungen ausschließlich großen Instituten vorbehalten. Mit dem Banking-Paket 2024 hatte der europäische Gesetzgeber den Anwendungsbereich ab 2025 auf alle Institute ausgedehnt — Bereiche wie physische Umweltrisiken und Übergangsrisiken wurden damit erstmals auch für kleinere Häuser relevant.

Die EBA hatte daraufhin im Rahmen der EU-Vereinfachungsinitiative 2025 Erleichterungen vorgeschlagen und parallel ein „No-Action Letter“ veröffentlicht, mit dem die nationalen Aufseher angewiesen wurden, die Durchsetzung der neuen Pflichten zunächst zurückzustellen — bis Klarheit über das Omnibus-Verfahren bestand. Diese Klarheit liegt mit der finalen ITS-Fassung nun vor.

„Green Asset Ratio“ fällt — folgenreich

Die wohl folgenreichste Einzeländerung für Großbanken ist die Streichung der Offenlegung zur „Green Asset Ratio“ (GAR) und zur Taxonomie-Konformität der Finanzaktiva. Zur Begründung führt die EBA an, dass ein erheblicher Anteil der Kreditnehmer infolge des Omnibus-Prozesses aus dem Anwendungsbereich der EU-Taxonomie und damit der GAR herausfalle. Damit verliere die Kennzahl ihre informationsökonomische Funktion, weil sie de facto keine repräsentative Aussage über das nachhaltige Geschäft mehr treffe.

Aus Sicht der Bankensteuerung ist diese Streichung ambivalent zu werten. Sie reduziert den Berichtsaufwand erheblich. Zugleich entfällt ein Steuerungsindikator, der in den vergangenen Jahren auch in interne Strategieprozesse und Investorenkommunikation Eingang gefunden hatte. Banken, die die GAR als Marketing- oder Steuerungsgröße etabliert hatten, müssen ihre Reporting- und Kommunikationsarchitektur neu kalibrieren.

Fossile Exposures bleiben Pflicht

Beibehalten wurde die Verpflichtung, die Gesamtsumme der Exposures gegenüber Unternehmen des fossilen Sektors offenzulegen — eine Kennzahl, die sich politisch und marktseitig als zentrale Maßgröße der Bankendekarbonisierung etabliert hat. Ebenfalls Pflicht bleibt die Offenlegung, wie ESG-Risiken in Geschäftsstrategie, Prozesse, Governance und Risikomanagement integriert werden — für SNCIs in vereinfachter Form.

Die EBA betont, bei der Vereinfachung sei besonderes Augenmerk auf das Streamlining von Templates, die Konsolidierung von Datenpunkten, die Entfernung redundanter oder selten genutzter Informationen sowie auf Proportionalitätsmechanismen für kleinere Institute gelegt worden.

Nächster Schritt: Annahme durch die Kommission

Der finalisierte ITS-Entwurf liegt nun zur Annahme bei der EU-Kommission. Für die deutsche und österreichische Kreditwirtschaft bedeutet die Reform einen Doppelschritt: Sparkassen, Volksbanken und kleinere Privatbanken kommen erstmals systematisch in den Anwendungsbereich, während Großbanken die GAR aus ihren Reporting-Prozessen herausnehmen können. Wer die Datenarchitektur in den vergangenen Jahren entlang der GAR aufgebaut hat, sollte die Spezifikationen seines ESG-Reporting-Stacks zeitnah überprüfen.

Quelle: UD
 

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