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Fragen und Antworten zur aktualisierten EU-Berichtspflicht

Die EU-Kommission hat die CSR-Berichtspflicht (NFRD auf englisch) überarbeitet. Doch was bedeutet das im Detail? Wer ist betroffen? Warum entwickelt die EU dazu einen eigenen Berichtsstandard? Antworten auf diese Fragen und viele weitere hat UmweltDialog aus Brüssel zusammengetragen.

22.04.2021

Fragen und Antworten zur aktualisierten EU-Berichtspflicht

Richtlinien-Überarbeitung: Warum musste die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) überarbeitet werden?

Mit der NFRD wurden wichtige Grundsätze für die jährliche Nachhaltigkeitsberichterstattung von Großunternehmen festgeschrieben. Neu eingeführt wurde das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“, wonach die Unternehmen nicht nur angeben müssen, wie Nachhaltigkeitsaspekte ihr Unternehmen beeinflussen, sondern auch wie sich ihr Unternehmen auf die Menschen und die Umwelt auswirkt.

Inzwischen hat sich erwiesen, dass die von den Unternehmen publizierten Angaben nicht ausreichen. So fehlen in der Berichterstattung häufig Informationen, die Anlegern und anderen Interessenträgern wichtig sind. Oft sind die Angaben zwischen den Unternehmen kaum vergleichbar, und häufig sind Nutzer unsicher, ob sie sich darauf verlassen können.

Qualitätsprobleme bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung können Folgewirkungen haben. Damit bleibt den Investoren ein verlässlicher Überblick über die Nachhaltigkeitsrisiken von Unternehmen verwehrt.

Investoren müssen mehr und mehr über den sozialen und ökologischen Fußabdruck von Unternehmen Bescheid wissen, auch um ihre eigenen Pflichten aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) zu erfüllen. Ganz allgemein gilt: Der Markt für grüne Investitionen kann nur dann glaubwürdig sein, wenn Investoren über die Nachhaltigkeit der Unternehmen, in die sie investieren, im Bilde sind. Ohne diese Information ist es nicht möglich, Geld in umweltfreundliche Tätigkeiten zu lenken.

Zu guter Letzt führen Qualitätsprobleme bei der Berichterstattung auch zu Lücken in der Rechenschaftspflicht. Eine qualitativ hochwertige und verlässliche öffentliche Berichterstattung der Unternehmen wird allgemein zu einer ausgeprägteren Rechenschaftskultur beitragen.

Anwendungsbereich: 

Warum sollen mehr Unternehmen unter die vorgeschlagene Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen?

Mit der NFRD wurden Berichtspflichten für sogenannte „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ eingeführt, d. h. für börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften. Die Vorschriften gelten für große Unternehmen (d. h. keine KMU im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie) mit mehr als 500 Beschäftigten. 

Bei den von der Kommission durchgeführten Konsultationen zeigte sich, dass sich viele Stakeholder eine Ausweitung der Berichtspflichten auf weitere Unternehmenskategorien wünschen. Mit dem heutigen Vorschlag wird der Anwendungsbereich auf alle Großunternehmen ausgeweitet – unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten. Diese Änderung würde bedeuten, dass künftig sämtliche Großunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit über ihren sozialen und ökologischen Fußabdruck Rechenschaft ablegen müssten. Damit würden auch die Forderungen der Investoren nach entsprechenden Nachhaltigkeitsinformationen erfüllt.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich auf börsennotierte KMU auszuweiten und lediglich börsennotierte Kleinstunternehmen auszunehmen. Aus Gründen des Anlegerschutzes ist es besonders wichtig, dass Anleger Zugang zu angemessenen Nachhaltigkeitsinformationen von börsennotierten Unternehmen erhalten. Legen börsennotierte KMU keine Nachhaltigkeitsdaten offen, könnten sie außerdem Gefahr laufen, bei Anlageportfolios außen vor zu bleiben. Diese Gefahr wächst in dem Maße, wie Nachhaltigkeitsinformationen im gesamten Finanzsystem zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Was bedeutet der Vorschlag für kleinere Unternehmen?

Der Vorschlag sieht keinerlei neue Berichtspflichten für Kleinunternehmen vor, außer für KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind. Damit die Belastung für börsennotierte KMU möglichst gering bleibt, sind die Standards für deren Berichterstattung darüber hinaus im Vergleich zu größeren Unternehmen vereinfacht. Zudem würden die in diesem Vorschlag vorgesehenen Berichterstattungsanforderungen weder für KMU gelten, die an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind, noch für KMU, die im Rahmen multilateraler Handelssysteme (MTF) gehandelt werden.

Indes werden viele KMU immer öfter nach Nachhaltigkeitsdaten gefragt – meist von Banken, die ihnen Geld leihen, und von den Großunternehmen, die sie beliefern. Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft dürfte dazu führen, dass es für Unternehmen jeder Größe gängige Praxis wird, Informationen zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu teilen. Daher schlägt die Kommission parallel zu den heute vorgeschlagenen neuen Vorschriften für Großunternehmen auch die Entwicklung eigener verhältnismäßiger Standards für KMU vor. An geregelten Märkten notierte KMU könnten ihre gesetzlichen Publizitätspflichten nach diesen vereinfachten Standards erfüllen, und nicht börsennotierte KMU könnten diese auf freiwilliger Basis anwenden. Diese Standards würden genau auf die Möglichkeiten der KMU abgestimmt und würden diesen die Weitergabe von Informationen an Banken, Großunternehmenskunden und andere Stakeholder erleichtern. Sie können dazu beitragen, dass KMU ihrer Rolle beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in vollem Umfang gerecht werden können. Da kleinere Unternehmen durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich besonders in Mitleidenschaft gezogen wurden, würden die Anforderungen für börsennotierte KMU darüber hinaus auch erst drei Jahre später wirksam als für größere Unternehmen.

Für Unternehmen ab welcher Größe gilt die Berichtspflicht?

Mit dem neuen Entwurf wird die Berichtspflicht auf alle Großunternehmen ausgeweitet – unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten. Für die Europäische Union gilt ein Unternehmen dann als Großunternehmen, wenn es mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt, dabei einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro aufweist oder eine Bilanzsumme von über 27 Millionen Euro vorweisen kann.

Standards:

Wie und von wem sollen diese neuen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt werden?


Die Standardentwürfe sollen von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ausgearbeitet werden. Die EFRAG wurde 2001 mit Unterstützung der Kommission als private gemeinnützige Vereinigung gegründet. Als mehrheitlich EU-finanzierte öffentlich-private Partnerschaft wurde die EFRAG eingesetzt, um die Kommission bei der Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards in EU-Recht zu beraten.

Im Auftrag der Kommission hat die EFRAG vor Kurzem technische Empfehlungen und einen Fahrplan für die Entwicklung von EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Gleichzeitig hat die Kommission den Präsidenten der EFRAG um Empfehlungen für mögliche Änderungen an der Organisationsstruktur der EFRAG gebeten, damit diese die Aufgabe übernehmen kann, entsprechende Standardentwürfe auszuarbeiten. Die Empfehlung lautet, dass die EFRAG die Standardentwürfe nach dem ordnungsgemäßen Verfahren und mit Experteninput von Interessenträgern ausarbeiten soll.

Bevor es zur Annahme von Standards kommt, wird die Kommission die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen konsultieren und die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde einholen. Konsultieren wird die Kommission darüber hinaus die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen. Diese Konsultationen werden dazu beitragen, einen breiten Konsens über den Inhalt der Standards und die Kohärenz mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU zu gewährleisten.

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Internationale Aspekte: 

Wie werden die EU-Berichterstattungsstandards mit weltweiten Standards zusammenpassen, insbesondere den geplanten Standards der IFRS-Stiftung?

Die EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen, d. h. der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und der Taxonomie-Verordnung, in Einklang stehen. Sie müssen nicht nur die Risiken für Unternehmen abdecken, sondern auch den sozialen und ökologischen Fußabdruck der Unternehmen (Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“). Zugleich haben die EU und die europäischen Unternehmen und Investoren ganz klar ein Interesse daran, dass die Standards global abgestimmt sind. Ziel sollte es sein, dass die EU-Standards alle wesentlichen Elemente der weltweit anerkannten Standards, die derzeit entwickelt werden, beinhalten. Wo es nötig ist, um eigene Ziele der EU zu erreichen und die Kohärenz mit dem EU-Rechtsrahmen sicherzustellen, sollten sie auch darüber hinausgehen.

Die Kommission unterstützt die Initiativen der G20, der G7, des Rates für Finanzstabilität (FSB) und anderer Seiten, globale Grundstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entwickeln, die auf der Arbeit der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ aufbauen. Die Vorschläge der IFRS-Stiftung, ein neues Sustainability Standards Board einzusetzen, sind in diesem Zusammenhang ebenso relevant wie die bisherige Arbeit etablierter Initiativen wie der Global Reporting Initiative (GRI), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), des International Integrated Reporting Council (IIRC), des Climate Disclosure Standards Board (CDSB) und des CDP.

Die vorgeschlagenen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung würden auf globalen Standardsetzungsinitiativen aufbauen dazu beitragen. Dies wird eine konstruktive beiderseitige Zusammenarbeit zwischen der EFRAG und den einschlägigen internationalen Initiativen erfordern. Um die Grundlage für eine solche Zusammenarbeit zu schaffen, haben die EFRAG und die Kommission in den letzten Monaten zwei Zusammenkünfte mit den wichtigsten internationalen Initiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einberufen.

Kohärenz: 

Wie hängt die CSRD mit den anderen EU-Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen zusammen?

Die CSRD wäre auf die anderen EU-Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen abgestimmt, insbesondere die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) und die Taxonomie-Verordnung. Ziel ist es, die Komplexität zu verringern und doppelte Berichtspflichten möglichst zu vermeiden.

Mit diesem Vorschlag wäre sichergestellt, dass Unternehmen die Informationen berichten, die Anleger und andere Finanzmarktteilnehmer, die der SFDR unterliegen, tatsächlich brauchen. Konkret würden die Berichterstattungsstandards also Indikatoren beinhalten, die den in der SFDR enthaltenen Indikatoren entsprechen.

Nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der bestehenden NFRD fallen – und die Unternehmen, die zusätzlich in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen CSRD fallen werden, wenn diese von den gesetzgebenden Organen gebilligt wird – Auskunft darüber geben, inwieweit ihre Tätigkeiten nachhaltig sind. Die Indikatoren hierfür werden in einem delegierten Rechtsakt der Kommission gesondert festgelegt. Die Unternehmen müssen diese Indikatoren neben den anderen im CSRD-Vorschlag vorgesehenen Nachhaltigkeitsdaten angeben. Die Berichterstattungsstandards, die im Rahmen der CSRD entwickelt werden sollen, würden diese Indikatoren vollumfänglich berücksichtigen und auf den Taxonomie-Kriterien „wesentlicher Beitrag“ und „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ aufbauen.

Prüfanforderungen: 

Was sieht der Vorschlag zur Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen vor?

Mit dem Vorschlag würde erstmals eine allgemeine EU-weite Prüf- (Bestätigungs-)anforderung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. Dies wird gewährleisten helfen, dass die gemeldeten Informationen zutreffend und verlässlich sind. Dadurch dürften Bedenken von Anlegern und anderen Interessenträgern, inwieweit die heutigen Nachhaltigkeitsangaben von Unternehmen verlässlich sind, in weiten Teilen ausgeräumt werden.

Auch wenn das Ziel letztlich darin besteht, dass die Finanz- und die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein vergleichbares Maß an Sicherheit bieten, ist doch ein schrittweiser Ansatz erforderlich. Die Kommission schlägt vor, zunächst eine „eingeschränkte“ Bestätigung vorzuschreiben. Dies wäre gegenüber heute ein erheblicher Fortschritt, ohne dass gleich „hinreichende“ Sicherheit (ein höheres, weiterreichendes Maß an Prüfsicherheit) verlangt würde. Eine eingeschränkte Bestätigung ist für die Unternehmen kostengünstiger und entspricht eher der derzeitigen Kapazität und technischen Leistungsfähigkeit des Markts für Prüfungs- (Bestätigungs-)dienstleistungen. Da es noch keine Standards dafür gibt, lässt sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung aktuell schwer mit hinreichender Sicherheit bestätigen. Der Vorschlag gibt der Kommission daher die Möglichkeit, derartige Standards anzunehmen. Sollte die Kommission Standards für die Nachhaltigkeitsbestätigung annehmen, würde aus der Anforderung der eingeschränkten Sicherheit automatisch die rechtliche Anforderung der hinreichenden Sicherheit.

Der Kommissionsvorschlag gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Markt für Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsbestätigung für sogenannte „unabhängige Bestätigungsdienstleister“ zu öffnen. Die Mitgliedstaaten könnten also andere Unternehmen als die üblichen Abschlussprüfer damit beauftragen, die Qualität ihrer Nachhaltigkeitsinformationen zu bestätigen.

Digitalisierung: 

Sieht der Vorschlag die digitale Bereitstellung der Informationen vor?

Der Kommissionsvorschlag nimmt die zunehmende Digitalisierung von Nachhaltigkeitsinformationen vorweg. Dadurch kann die Berichterstattung für die Unternehmen mit der Zeit deutlich billiger werden, während sich die Möglichkeiten für Anleger und andere Interessenträger, die Informationen zu vergleichen und zu nutzen, erheblich verbessern. Konkret würde der Vorschlag die Unternehmen verpflichten, ihre Abschlüsse und ihren Lagebericht gemäß ESEF-Verordnung[1] im XHTML-Format zu erstellen und ihre Nachhaltigkeitsdaten nach einem digitalen Kategorisierungssystem nach Maßgabe der genannten Verordnung mit „tags“ zu markieren. Dieses digitale Kategorisierungssystem würde zusammen mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt.

Die Nachhaltigkeitsinformationen könnten also problemlos in die im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion vorgesehene Plattform „ESAP“ (European Single Access Point) integriert werden, für die die Kommission noch in diesem Jahr einen Vorschlag vorlegen wird. Die Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen entspricht auch der Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors, die den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung im Finanzsektor verbessern soll.

Kosten: 

Bringt der Vorschlag Mehrkosten für die Unternehmen mit sich?

Der Kommissionsvorschlag soll die Berichterstattung für die Unternehmen mittel- bis langfristig billiger machen. Auch wenn der CSRD-Vorschlag kurzfristig Mehrkosten für diejenigen Unternehmen mit sich bringen würde, die den Anforderungen unterliegen, kommen auf die meisten Unternehmen ohnehin höhere Kosten zu, weil Investoren und andere Interessenträger bei ihnen immer häufiger Informationen über die Nachhaltigkeit nachfragen. Dieses Problem verschärft sich dadurch, dass es mehrere sich überschneidende Standards und Rahmenwerke gibt und Investoren und andere Stakeholder oft unterschiedliche Informationen wollen. Der Kommissionsvorschlag bietet die Chance auf eine geordnete, kosteneffiziente Lösung dieser nachfragebedingten Probleme, und zwar auf der Grundlage eines Konsenses über die wesentlichen Informationen, die die Unternehmen offenlegen sollten.

Zeitplan und nächste Schritte: 

Verhandlungen der gesetzgebenden Organe

Als nächstes müssen das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat auf Basis des Kommissionsvorschlags den endgültigen Rechtstext aushandeln.

Parallel dazu wird die EFRAG die Arbeit an ersten Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen. Diese Standardentwürfe könnten dann von der Kommission geprüft werden, sobald sich Parlament und Rat auf einen Rechtstext verständigt haben. Die EFRAG will die ersten Standardentwürfe bis Mitte 2022 fertigstellen.

Der endgültige Zeitplan wird davon abhängen, wie Parlament und Rat mit ihren Verhandlungen vorankommen. Erzielen sie in der ersten Jahreshälfte 2022 eine Einigung, sollte es der Kommission möglich sein, die ersten Standards im Rahmen der neuen Rechtsvorschriften noch vor Ende 2022 anzunehmen. Das hieße, dass die Unternehmen die Standards erstmals bei ihrer Berichterstattung im Jahr 2024 für das Geschäftsjahr 2023 anwenden würden.

Quelle: UmweltDialog
 

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