Umwelt

Umweltrecht in der Praxis: Zwischen behördlicher Allmacht und handwerklichen Defiziten

Das neue Handbuch „Umweltrecht in der Praxis“ verspricht Orientierung im Genehmigungsdschungel. Dabei zeigt es auch die strukturellen Schwächen des deutschen Umweltrechts: Behörden können fast nach Belieben in Genehmigungen eingreifen, Fehler werden nachträglich geheilt, und die rechtlichen Anforderungen wachsen ins Uferlose.

27.01.2026

Umweltrecht in der Praxis: Zwischen behördlicher Allmacht und handwerklichen Defiziten

Wer in Deutschland ein umweltrelevantes Vorhaben verwirklichen will, betritt ein Minenfeld aus Vorschriften, Gutachten und Verfahrensschritten. Das Handbuch „Umweltrecht in der Praxis“ von Sven Fischerauer, erschienen im Erich Schmidt Verlag, will hier Abhilfe schaffen und richtet sich explizit an Vorhabenträger, Anlagenbetreiber und ihre Berater. Autor Sven Fischerauer, selbst langjährig in der behördlichen Praxis tätig, kennt die Stolpersteine aus nächster Nähe. Sein Werk offenbart jedoch mehr als nur praktische Hilfestellung – es dokumentiert ein System, das zwischen Rechtssicherheit und behördlicher Flexibilität in bedenkliche Schieflage geraten ist.

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Das Buch gliedert sich in zwei große Teile. Der erste behandelt die Grundlagen des nationalen und europäischen Umweltrechts und ihre Anforderungen in verschiedenen Rechtsgebieten, von Immissionsschutz über Wasserrecht bis zum Naturschutz. Der zweite Teil widmet sich den verfahrensrechtlichen Aspekten: Öffentlichkeitsbeteiligung, Antragsunterlagen, Rechtsschutz. Dabei wird schnell deutlich, dass die prozeduralen Anforderungen mittlerweile die materiellen bei weitem übertreffen. Allein die Auflistung möglicher Gutachten und Fachbeiträge liest sich wie ein Katalog akademischer Disziplinen: UVP-Berichte, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, artenschutzrechtliche Fachbeiträge, landschaftspflegerische Begleitpläne, gewässerökologische Untersuchungen.

Besonders aufschlussreich ist das Kapitel über den Bestandsschutz. Fischerauer erklärt darin, dass dieser im Umweltrecht „von vornherein stark eingeschränkt“ sei. Anders als etwa im Baurecht könnten Behörden weitreichend in bestehende Genehmigungen eingreifen – durch nachträgliche Anordnungen, Untersagungen oder gar Widerrufe. Die Begründung klingt plausibel: Umweltschutz erfordere Flexibilität, um auf neue Erkenntnisse oder geänderte Umstände reagieren zu können. Doch für Investoren bedeutet dies faktisch: Eine Genehmigung garantiert nichts. Wer Millionen in eine Anlage investiert, kann Jahre später gezwungen werden, nachzurüsten oder den Betrieb einzustellen.

Die Relativierung des Bestandsschutzes erfolgt über verschiedene Mechanismen. Besonders wirkmächtig sind die dynamischen Betreiberpflichten des Immissionsschutzrechts. Paragraph 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verpflichtet Anlagenbetreiber, ihre Anlagen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen – einem Begriff, der sich naturgemäß fortentwickelt. Was gestern noch dem Stand der Technik entsprach, kann morgen schon veraltet sein. Korrespondierend dazu stehen den Behörden weitreichende Anordnungsbefugnisse zu. Das Ermessen, das ihnen dabei eingeräumt wird, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Aufschlussreich ist auch Fischerauers Umgang mit Verfahrensfehlern. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ermöglicht es mittlerweile, selbst gravierende Fehler nachträglich zu heilen – durch ergänzende Verfahren oder Entscheidungsergänzungen. Ein Beispiel: Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt oder gar vergessen, führt dies nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Genehmigung. Stattdessen wird die Prüfung nachgeholt, oft erst nach Klageerhebung. Die Genehmigung wird dann für „rechtswidrig und nicht vollziehbar“ erklärt – bleibt aber bestehen, falls die Fehlerbehebung gelingt. Für den Vorhabenträger mag dies beruhigend klingen. Aus rechtsstaatlicher Perspektive ist es bedenklich: Fehler verlieren ihre Sanktionswirkung, wenn sie jederzeit heilbar sind.

Besonders kritisch erscheint die Rolle der Umweltverbände. Deren Klagerechte wurden in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet, getrieben durch Vorgaben aus der Aarhus-Konvention und entsprechende EuGH-Urteile. Während Individualkläger weiterhin eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen müssen, können anerkannte Umweltvereinigungen Genehmigungen allein wegen Verfahrensfehlern angreifen. Sie müssen nicht nachweisen, dass etwa eine unterbliebene UVP zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der bloße Fehler genügt. Fischerauer beschreibt dies wertneutral als Umsetzung europäischer Vorgaben. Dass hierdurch faktisch eine Popularklage im Umweltrecht eingeführt wurde, während sie im übrigen Verwaltungsrecht abgelehnt wird, thematisiert er nicht kritisch.

Die Praxishinweise, die Fischerauer durchgängig einstreut, offenbaren die Defensivstrategien, zu denen Vorhabenträger mittlerweile greifen müssen. So rät er etwa, bei unsicherer Rechtslage frühzeitig eine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung zu beantragen, um die Klagefrist in Gang zu setzen – selbst wenn gesetzlich keine Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Oder er empfiehlt, bei zu erwartenden Drittanfechtungen präventiv die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung zu beantragen, um trotz Widerspruch oder Klage mit der Realisierung beginnen zu können. Dies sind Instrumente einer Verfahrenstaktik, die eigentlich nicht nötig wäre, wenn das materielle Recht klarer und der Bestandsschutz verlässlicher wäre.

Fischerauers Verdienst liegt in der systematischen Aufbereitung eines hochkomplexen Rechtsgebiets. Seine Praxiserfahrung zeigt sich in zahlreichen Hinweisen und Beispielen. Doch ungewollt dokumentiert sein Werk auch die Auswüchse eines Systems, das unter dem Deckmantel des Umweltschutzes Rechtssicherheit und Investitionsschutz systematisch ausgehöhlt hat. Die Frage, ob ein derart flexibles, von behördlichem Ermessen und nachträglichen Heilungsmöglichkeiten geprägtes System noch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, stellt der Autor nicht. Sie drängt sich beim Lesen dennoch auf. Fazit: Ein handwerklich solides Nachschlagewerk für die Praxis, das vor allem allen, die bereits tief in der Materie stecken, gefallen dürfte.

Dr. Sven Fischerauer:
Umweltrecht in der Praxis. Planung und Zulassung umweltrelevanter Vorhaben. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2022: 550 Seiten
ISBN 978-3-503-20908-8 (gedrucktes Werk)
ISBN 978-3-503-20909-5 (eBook)

Quelle: UD
 

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