„Quick-Fix“ regelt Berichtspflichten für große börsennotierte Konzerne
Die EU-Kommission hat am 11. Juli 2025 den sogenannten „Quick Fix“ Delegated Act verabschiedet, um für Unternehmen aus der ersten Berichts Welle (Wave 1) der CSRD die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS zu erleichtern.
30.07.2025
Was ist neu?
- Verschiebung zusätzlicher Berichtspflichten
Alle Wave 1-Unternehmen können ESRS Anforderungen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 – etwa zu erwarteten finanziellen Auswirkungen oder Emissionen – weiterhin aussetzen. Damit gelten für sie dieselben Erleichterungen, die bislang nur für das Jahr 2024 galten. - Einheitliche Phase in Regelungen
Bisher profitierten nur Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden von Übergangsfristen bei den Standards ESRS E4 (Biodiversität), S2 (Wertschöpfungskette), S3 (betroffene Gemeinschaften) und S4 (Verbraucherschutz). Der Quick Fix dehnt diese Übergangsregelungen nun auf alle Wave 1 Unternehmen aus. - Schutzklausel bei Ausnahmen
Wenn ein Unternehmen eine Ausnahmeregelung vollständig nutzt, bleibt es dennoch verpflichtet, bestimmte zentrale Informationen zusammengefasst zu melden – sofern das Thema materiell ist .
Warum kam der Quick Fix?
Die Omnibus Initiative „Stop the Clock“ hatte zwar Verzögerungen für Wave 2 und 3 eingeführt, beschnitt aber nicht die Berichtsanforderungen für Wave 1-Unternehmen. Der Effekt: Wave 1-Unternehmen hätten ungewollt zusätzliche Datenerhebungs Pflichten getragen – noch bevor die ESRS-Ausgestaltung überarbeitet ist. Der Quick Fix schließt diese Lücke und sorgt für gleiches Entlastungsniveau.
Bewertung
Der Quick Fix stellt eine pragmatische Anpassung dar – er verhindert, dass Wave 1-Unternehmen in die nächste Berichtsperiode hineingezogen werden, bevor die ESRS komplett überarbeitet sind. Für alle Beteiligten entsteht zudem eine einheitlichere Basis beim Phase in der Standards.
Allerdings bleibt die Übergangsregelung in der Praxis umstritten. Kritiker warnen, dass durch längerfristiges Verschieben von Angaben zu Ökosystemen, Lieferketten und Verbraucherschutz zentrale ESG-Aspekte weiter außerhalb der Berichtspflichten verbleiben – was die Nachvollziehbarkeit der Nachhaltigkeitsziele aufs Spiel setzen könnte.