Politik

Gesetzesentwurf zur EU-Geldwäscherichtlinie

Transparency International kritisiert den jetzt in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses thematisierte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der vierten Antigeldwäscherichtlinie der EU. Dieser sei "an entscheidenden Stellen lückenhaft", beklagt die NGO. Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen und Stiftungen künftig ihre wirtschaftlichen Eigentümer an ein bundesweites Transparenzregister melden müssen.

25.04.2017

Gesetzesentwurf zur EU-Geldwäscherichtlinie

„Wir begrüßen die Einführung des Transparenzregisters. Dies kann ein mächtiges Instrument im Kampf gegen Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung werden. Doch durch Lücken in der Umsetzung wird das Transparenzregister nicht die erhoffte Wirkung entfalten“, sagt Edda Müller, Vorsitzende von Transparency Deutschland.

Transparency Deutschland kritisiert den beschränkten Zugriff auf das Register. Wer in das Register Einsicht hat und welche Konsequenzen entstehen, wenn Unternehmen angeben, ihre Eigentümer nicht zu kennen – das sei aber nicht zufriedenstellend geregelt. Journalisten und Nichtregierungsorganisationen können nur dann Einblick erhalten, wenn sie berechtigtes Interesse nachweisen können. Transparency Deutschland fordert einen freien Zugriff für jedermann. „Auch der Bürger sollte als Anleger, Mieter und Kautionszahler oder Käufer und Leister von Anzahlungen berechtigt sein, zu wissen, wer wirtschaftlich hinter seinen Vertragspartnern steht“, sagt Caspar von Hauenschild, Vorstandsmitglied von Transparency Deutschland.

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Verschleierungsmöglichkeiten bleiben bestehen

Der vorliegende Gesetzesentwurf eröffnet zudem neue Möglichkeiten zur Intransparenz. So ist es möglich, dass Unternehmen anstelle der wirtschaftlich Berechtigten nur ihre Leitungsebene angeben, wenn die wahren Eigentümer nicht zu ermitteln sind. Auch ist die Ermittlungspflicht der Firmen für die gesamte Beteiligungskette nicht vorgesehen: nur im Fall der unmittelbaren Kontrolle müssen die wahren Eigentümer der Anteilseigner mitgeteilt werden. Bei längeren Beteiligungsketten bleiben diese verborgen. Dies schafft neue Verschleierungsmöglichkeiten und vermindert die Wirkung des Transparenzregisters insgesamt enorm.

Quelle: UD
 

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