Politik

Ehrenamt: Steuern sparen durch Freibeträge

Unsere Gesellschaft werde immer egoistischer, wird oft festgestellt. An der Zahl der ehrenamtlich engagierten Deutschen lässt sich dieser Trend jedoch nicht ablesen. Im Gegenteil: Waren es 2012 noch 12,21 Millionen Deutsche ab 14 Jahren, die ein Ehrenamt ausübten, sind es heute, laut dem Statistik-Portal „statista“, schon mehr als 14 Millionen. Aufwandsentschädigungen müssen bei der Steuererklärung zwar angegeben werden, informiert die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.), durch gesetzliche Freibeträge bleiben sie jedoch häufig steuerfrei.

15.08.2016

Ehrenamt: Steuern sparen durch Freibeträge zoom

Fußballtraining für Jugendliche, Sterbebegleitung im Hospiz, Deutschstunden für Flüchtlinge: Immer mehr Deutsche wollen ihre Freizeit sinnvoll nutzen und engagieren sich für den guten Zweck in Vereinen, kirchlichen oder wohltätigen Organisationen und verschiedensten Initiativen. Nebenberufliche Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Betreuer und Pfleger werden mit dem sogenannten „Übungsleiterfreibetrag“ steuerlich begünstigt, vorausgesetzt, ihre Tätigkeit wird für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung ausgeübt, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient. „Aktuell bleiben entsprechende Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi.

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Wer wird noch steuerlich entlastet?

Auch all jene werden steuerlich entlastet, deren Tätigkeit nicht unter den Oberbegriff der Übungsleiter fallen, also etwa Vereinsvorstände oder Zeugwarte, Tierpfleger in Tierheimen, Helfer von Wohlfahrtsorganisationen, aber auch nebenberufliche Kartenverkäufer in Museen oder Theatern. Wird die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Organisation ausgeübt, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient, kann die Ehrenamtspauschale zur Anwendung kommen.

„Als sogenannter Ehrenamtsfreibetrag bleiben Aufwandsentschädigungen aus der nebenberuflichen Tätigkeit bis 720 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei“, so der Lohi-Steuerexperte. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausgeübt wird. Der Ehrenamtsfreibetrag greift aber nur dann, wenn der Steuerzahler aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit auch tatsächlich Einnahmen erzielt.

Quelle: UD/pm
 

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