Reporting

CSR-Berichtspflicht: DNK muss nachbessern

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) versteht sich als schlanke Lösung für die EU-CSR-Berichtspflicht. Das sieht das Institut der Wirtschaftsprüfer anders. Die gesetzlichen Auflagen seien nicht ausreichend erfüllt. Was ist passiert? Wir haben Yvonne Zwick, die Leiterin des Büros Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK), gefragt.

15.05.2017

CSR-Berichtspflicht: DNK muss nachbessern

UmweltDialog: Hallo Frau Zwick, der Deutscher Nachhaltigkeitskodex DNK muss nachsitzen, weil das Institut der Wirtschaftsprüfer Bedenken hat. Worum geht es?

Yvonne Zwick: Der DNK wurde 2011 unter anderen Voraussetzungen entwickelt und zur freiwilligen Anwendung empfohlen. Insofern hat es eine gewisse Logik, dass nicht alles 100-prozentig mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz überein stimmt, das am 18. April 2017 rechtkräftig publiziert wurde. Wir haben den gesamten Prozess sehr aufmerksam verfolgt und die gesetzlichen Anforderungen intensiv geprüft. Die Gesetzesbegründung nennt den DNK einen geeigneten Rahmen, um die CSR-Berichtspflicht zu erfüllen. Alle im Gesetz genannten nichtfinanziellen Aspekte können Unternehmen mit ihrer DNK-Entsprechenserklärung abdecken. Allerdings schärfen wir im DNK einzelne Punkte nach, um berichtspflichtigen Unternehmen eindeutige Unterstützung zur rechtskonformen Anwendung des DNK zu geben. In diesem Prozess werden wir juristisch begleitet.

Wie lösen Sie das Problem?

Wir werden leichte Anpassungen vornehmen, etwa das Kriterium 2 um den im Gesetzestext zu Grunde gelegten Wesentlichkeitsbegriff weiterentwickeln. Ebenso integrieren wir die gesetzlichen Anforderungen in unsere Anwendungshilfen und Prozesse. Die Checkliste, die DNK-Datenbank und ein Abschnitt zur rechtskonformen Anwendung des DNK arbeiten wir momentan durch. Der Gesetzgebungsprozess hat länger, gedauert als sich viele gewünscht haben. Wir ziehen nun zügig nach, damit zum Sommer alle Dokumente den aktuellen Stand der Dinge reflektieren.

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Was bedeutet das für bereits fertige DNK-Berichte?

Die Anwender, die von der CSR-Berichtspflicht betroffen sind, müssen an ihren bereits erstellten Entsprechenserklärungen überhaupt nichts ändern. Denn die Berichtspflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2017 begonnen haben. Dementsprechend schlagen sich die neuen Anforderungen erst in Berichten nieder, die 2018 publiziert werden. Dennoch ist es für Unternehmen wichtig, sich frühzeitig eine Meinung zu bilden, Kenntnisse und Prozesse aufzubauen, damit sie nächstes Jahr gut berichten können.

Vielen Dank für das Gespräch!

Quelle: UmweltDialog
 

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